Verfahrensinformation

Prüfungsrecht;


hier: Zulassung zur IHK-Abschlussprüfung "Veranstaltungskauffrau"


Beschluss vom 26.02.2025 -
BVerwG 6 C 14.22ECLI:DE:BVerwG:2025:260225B6C14.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.02.2025 - 6 C 14.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:260225B6C14.22.0]

Beschluss

BVerwG 6 C 14.22

  • VG Köln - 27.04.2022 - AZ: 10 K 4623/21
  • OVG Münster - 25.10.2022 - AZ: 14 A 1159/22

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Februar 2025
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Steiner und Dr. Gamp
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Oktober 2022 und des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. April 2022 sind wirkungslos.
  3. Die Klägerin und die Beigeladene zu 2 tragen die Kosten des Verfahrens im Verhältnis 3/4 zu 1/4 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1, die dieser selbst trägt.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Klägerin und der Beklagten war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; die bereits ergangenen, noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts waren für wirkungslos zu erklären (§ 92 Abs. 3, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO).

2 Es entspricht billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO), die Kosten des erledigten Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1), der keinen Antrag gestellt hat, der Klägerin zu 3/4 und der Beigeladenen zu 2) zu 1/4 aufzuerlegen.

3 Die Klage wäre voraussichtlich erfolglos geblieben. Ein Anspruch auf Zulassung zur Abschlussprüfung "Veranstaltungskauffrau" im Prüfungstermin Sommer 2022 dürfte der Klägerin weder aufgrund ihres individuell erzielten Ausbildungserfolges noch infolge einer Gleichartigkeit des von der Beigeladenen zu 2) angebotenen Bildungsgangs mit der dualen Ausbildung zur Veranstaltungskauffrau zugestanden haben. Es erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass eine Zulassung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 BBiG jedenfalls daran gescheitert wäre, dass die Klägerin ihre Ausbildung bei der Beigeladenen zu 2) größtenteils bereits durchlaufen hatte, bevor eine schrittweise Anpassung des Bildungsgangs an die Anforderungen des § 43 Abs. 2 Satz 2 BBiG hätte stattfinden können. Bei der Kostenbeteiligung der Beigeladenen zu 2) war zu berücksichtigen, dass diese im Revisionsverfahren als Rechtsmittelführerin aufgetreten ist und dort erstmalig einen eigenen Antrag gestellt hat, sie aber durch das Berufungsurteil nicht materiell beschwert worden ist.

4 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Ziffer 36.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).